Sozialamt in Schwaig - Bayern

Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten, Telefonnummer, Faxnummer, Email-Adresse, Öffnungszeiten und weitere nützliche Informationen von das Sozialamt. Das Sozialamt in Schwaig hilft Bürger, die in Schwaig leben in Notlagen mit Beratung, finanzieller Unterstützung und weiteren Dienstleistungen.


Informationen über Sozialamt in Schwaig

Das Sozialamt in Schwaig hilft Bürger, die in Schwaig leben, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen finanziellen Mitteln und aus eigenen Kräften beschaffen können oder die aufgrund besonderer Lebensumstände Hilfe brauchen mit Beratung, finanzieller Unterstützung und weiteren Dienstleistungen.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Zur Hilfe zum Lebensunterhalt gehören z.B. die Kosten für Wohnung, Stromversorgung oder Lebensmittel.

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst u.a. Leistungen bei Schwangerschaft , Behinderung oder Krankheit.

Sie müssen beim Sozialamt in Schwaig selbst anfragen, welche besonderen Sozialhilfen Sie über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus von das Sozialamt beanspruchen können.

Weitere Informationen

Für weitere informationen können Sie auch die offizielle Website von Sozialamt in Schwaig besuchen: www.schwaig.de

Bundesland:

Bayern - Deutschland

Anschrift:

Sozialamt in Schwaig
Gartenstraße 1
90571 Schwaig

Webseite:

www.schwaig.de

Email:

schwaig.de

Telefon:

0911 / 500 99-0

Fax:

0911 / 500 99-55

Öffnungszeiten:

Mo-Fr 7.00 - 12.00 Uhr, Mi 15.00 - 17.00 Uhr

Im allgemeinen ist das Sozialamt zuständig für:

- Leistungen der Sozialhilfe
Hilfen zur Pflege, Gesundheit und für Menschen mit Behinderungen
Hilfe zum Lebensunterhalt und Altenhilfe - Unterstützung von Senioren
Hilfen für Zuwanderer, Eingliederungshilfe und für Behinderte Menschen im Beruf
Hilfen bei (drohender) Wohnungslosigkeit und bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit
- Leistungen der gemeinsamen Versorgungsverwaltung und für Bildung und Teilhabe
- Feststellung Schwerbehinderteneigenschaft
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
- Asylbewerberleistungsgesetz